Artikel 14 VO (EG) 2001/1724
Alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung aller Antiminenaktionen der Gemeinschaft zusammen mit Empfehlungen für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschlägen für ihre Änderung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.