Artikel 4 VO (EG) 2001/1724
(1) Zu den Partnern, die im Rahmen dieser Verordnung für eine finanzielle Unterstützung in Frage kommen, zählen regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen (NRO), Landes-, Provinz- und Kommunalbehörden sowie deren Abteilungen und Körperschaften, Institute sowie öffentliche und private Akteure mit geeignetem Fachwissen und Erfahrung.
(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.
(3) Unternehmen und andere Organisationen, die an Ausschreibungen teilnehmen, müssen nachweisen, dass gemäß ihrer Unternehmenspolitik ihre Mitarbeiter nicht einem ungebührlich hohen Risiko ausgesetzt sind und dass diese Unternehmenspolitik durch eine angemessene Unfall- und Haftpflichtversicherung unterstützt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.
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