Artikel 5 VO (EG) 2001/1724
(1) Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel der Gemeinschaft können für Folgendes verwendet werden: die Finanzierung von technischer Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Personal oder anderen Dienstleistungen im Rahmen von Antiminenaktionen; Erprobung von Ausrüstungen und Methoden; logistische Unterstützung, Beschaffung, Bereitstellung und Lagerung von Ausrüstungen und Materialien sowie Bauarbeiten, die zur Durchführung von Antiminenaktionen erforderlich sind; Studien und Konferenzen sowie Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Koordinierung von Antiminenaktionen; Evaluierungs- und Überwachungsmissionen; Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie zur Finanzierung der Ausgaben für die Herausstellung des Gemeinschaftscharakters der Hilfe.
(2) Die Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
(3) Sind Maßnahmen Gegenstand von Finanzvereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Empfängerländern, so ist in diesen Vereinbarungen festzulegen, dass die Gemeinschaft keine Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben zu zahlen hat.
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