Artikel 6 VO (EG) 2001/1724

Der Finanzrahmen für die Durchführung der Antiminenaktionen der Gemeinschaft im Rahmen aller im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 4 anwendbarer Verordnungen wird für den Zeitraum 2002 bis 2009 auf 240 Mio. EUR festgelegt. Von diesem Betrag werden 140 Mio. EUR für Antiminenaktionen im Rahmen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern(1) bereitgestellt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

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