Artikel 8 VO (EG) 2001/1724

(1) Die Kommission erleichtert auf der Grundlage eines regelmäßigen Informationsaustausches, der auch den Informationsaustausch vor Ort einschließt, die effiziente Koordinierung der Hilfe, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten leisten, um die Kohärenz und Komplementarität ihrer Programme zu erhöhen.

(2) Die Kommission kann Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, suchen.Die Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.

(3) Die Kommission unterstützt die Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Gebern und Akteuren, vor allem mit den Mitgliedern des UN-Systems und mit NRO sowie mit einschlägigen Zentren wie dem Internationalen Zentrum für humanitäre Landminenräumung in Genf (Geneva International Centre for Humanitarian Demining, GICHD).

(4) Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sichtbar zu machen, welchen Beitrag die Gemeinschaft leistet.

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