Artikel 9 VO (EG) 2001/1724
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden von der Kommission gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in den Artikeln 116 und 118 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) vorgesehen sind, bewertet, beschlossen und verwaltet.
(2) Finanzierungsbeschlüsse, die 3 Mio. EUR übersteigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 gefasst.
(3) Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss nach Artikel 7 Absatz 1 über jeden Finanzierungsbeschluss mit einem Mittelbedarf von weniger als 3 Mio. EUR. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Annahme des Finanzierungsbeschlusses.
(4) Die Kommission kann Beschlüsse zur Änderung der nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 angenommenen Finanzierungsbeschlüsse fassen, wenn diese keine wesentlichen Änderungen und auch keine zusätzlichen Verpflichtungen, die über 20 % der ursprünglichen Verpflichtung hinausgehen, mit sich bringen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).
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