Artikel 1 VO (EG) 2001/1725

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren für die Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen gegen Antipersonenlandminen im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in Drittländern festgelegt und es wird zugleich eine kohärente und einheitliche Strategie für humanitäre Minenräumaktionen entwickelt, um dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (nachstehend als „Übereinkommen von Ottawa” bezeichnet) zu entsprechen.

(2) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden im Hoheitsgebiet von Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern oder in direktem Zusammenhang mit Krisensituationen in diesen Ländern durchgeführt, wobei den Ländern, die sich gerade um die Bewältigung der Auswirkungen bewaffneter Konflikte bemühen, Priorität eingeräumt wird.

Antiminenaktionen werden in alle Länder- und Kooperationsstrategien für die von dem Problem der Antipersonenlandminen betroffenen Drittländer einbezogen.

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