Präambel VO (EG) 2001/1725

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Gemeinschaft ist besorgt über die Bedrohung durch Antipersonenlandminen und andere nicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel in Regionen, in denen sich Bevölkerungsgruppen um die Bewältigung der Folgen bewaffneter Konflikte bemühen.
(2)
Antipersonenlandminen verursachen Leid und Unfälle und behindern ernstlich die wirtschaftliche Entwicklung, die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, die Maßnahmen der humanitären Hilfe, den Wiederaufbau und die Rehabilitation sowie die Wiederherstellung normaler gesellschaftlicher Verhältnisse.
(3)
Die Gemeinschaft ist entschlossen, einen vollwertigen Beitrag dazu zu leisten, dass Antipersonenlandminen in den kommenden Jahren weltweit vollständig abgeschafft werden.
(4)
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten leisten den bedeutendsten Beitrag zu den umfassenderen internationalen Bemühungen, das tragische Problem der Antipersonenlandminen zu bewältigen.
(5)
Die Aktion zur völligen Abschaffung von Antipersonenlandminen befindet sich noch in einem frühen Stadium und die Gemeinschaft sollte daher weiterhin eine entschlossene Führungsrolle übernehmen, bis das Ziel voll und ganz verwirklicht ist.
(6)
Diese Verordnung ist eine direkte Folgemaßnahme des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Übereinkommen von Ottawa).
(7)
Daher sollte vorrangig solchen Drittländern finanzielle Unterstützung gewährt werden, die sich für die Abschaffung von Antipersonenlandminen einsetzen und dem Übereinkommen von Ottawa beigetreten sind.
(8)
Die Antiminenaktion der Gemeinschaft ist oft Bestandteil der Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, Rehabilitation, Wiederaufbau und Entwicklung; sie ist jedoch zugleich eine eigenständige und spezifische Tätigkeit, die eigenen Prioritäten, operationellen Anforderungen und politischen Imperativen gehorcht.
(9)
Derartige neue und bestehende Aktionen werden als Bestandteil solcher Tätigkeiten sowie im Fall von Rahmenprogrammen für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Antiminentechnologie weiterhin aus speziellen Haushaltslinien finanziert und gegebenenfalls im Rahmen dieser Verordnung unterstützt, ergänzt und koordiniert.
(10)
Damit die Gemeinschaft einen wirksamen Beitrag zur Durchführung von präventiven Antiminenaktionen leisten kann, muss eine Aktion der Gemeinschaft zur Vernichtung von Beständen an Antipersonenlandminen in Verbindung mit den Maßnahmen zur Vernichtung verlegter Antipersonenminen erlaubt werden.
(11)
Die wissenschaftliche Forschung sollte vorangetrieben werden mit dem Ziel, Technologien zu entwickeln, die die Detektion von Minen erleichtern und die präzisere Erkennung verminter Gebiete ermöglichen.
(12)
Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, die Wirksamkeit der von ihr finanzierten Minenräumaktionen zu überprüfen. Dazu muss sie geeignete technische Instrumente und gegebenenfalls auch militärische Technologien einsetzen.
(13)
Mit dieser Verordnung soll die Grundlage für ein kohärentes und effizientes Konzept für die Antiminenaktion der Gemeinschaft in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern geschaffen und dafür eine auf der engen Zusammenarbeit der Kommission, den Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft in allen Phasen der Antiminenaktionen beruhende integrierte Strategie gefördert werden.
(14)
Dieser Ansatz sollte die Gemeinschaft jedoch nicht daran hindern, auf humanitäre Notsituationen in aller Welt zu reagieren.
(15)
Diese Aktionen müssen mit der allgemeinen Außenpolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, zu vereinbaren sein.
(16)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden.
(17)
Da Antipersonenlandminen Leben bedrohen und in der ganzen Welt verbreitet sind, müssen effiziente, flexible und im Bedarfsfall rasche Beschlussfassungsverfahren für die Finanzierung von Gemeinschaftsaktionen vorgesehen werden.
(18)
Die Gemeinschaft sollte größtmögliche Transparenz bei der Abwicklung der finanziellen Unterstützung und eine strenge Kontrolle der Verwendung der Mittel gewährleisten.
(19)
Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(20)
Die Maßnahmen nach dieser Verordnung fallen in den Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern; sie sind erforderlich, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen. Der Vertrag sieht für den Erlass dieser Verordnung keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 vor.
(21)
In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern(3) ist ein Finanzrahmen für die Durchführung aller Antiminenaktionen der Gemeinschaft, auch im Rahmen dieser Verordnung, vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 173.

(2)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.