Artikel 13 VO (EG) 2001/1725
Alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung aller Antiminenaktionen der Gemeinschaft zusammen mit Empfehlungen für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschlägen für ihre Änderung.
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