Artikel 12 VO (EG) 2001/1725

Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die Ziele der Maßnahmen erreicht wurden, und um Leitlinien für die Steigerung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzuzeigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.