Artikel 9 VO (EG) 2001/1725
(1) Die Projekte müssen in den größeren Rahmen der Wiederaufbauarbeit für das betroffene Land oder die Region integriert, nach ihrer Priorität geordnet und anhand ihrer positiven Auswirkungen und Kosteneffizienz bewertet werden.
(2) Soweit möglich, sollte das Projekt eindeutig in ein nationales Programm gegen Antipersonenlandminen eingebunden werden, das von der Regierung des Empfängerlandes oder der lokalen Bevölkerung in Zusammenarbeit mit den NRO oder von einer internationalen Institution mit entsprechendem Mandat koordiniert wird. Das Ziel ist die Übernahme des Projekts durch das Empfängerland selbst oder die lokale Bevölkerung oder die NRO innerhalb einer angemessenen Frist, um die lokalen Kapazitäten und die Nachhaltigkeit des Projekts zu stärken.
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