Artikel 10 VO (EG) 2001/1725
Die im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung, festgelegt werden.
Ferner kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates(1) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(2) gewährleisten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- (2)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
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