Artikel 2 VO (EG) 2001/1788

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
„Kontrollbescheinigung” : die für eine Sendung geltende Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie Artikel 3, Artikel 4 und Anhang I der vorliegenden Verordnung;
2.
„Sendung” : eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland kommen;
3.
„Prüfung der Sendung” : die Prüfung der Kontrollbescheinigung durch die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten, um Artikel 4 Absatz 2 zu entsprechen, und, sollten die Behörden dies für nötig halten, die Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
4.
„Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft” : die Abfertigung einer Sendung durch die Zollbehörden zum freien Verkehr in der Gemeinschaft;
5.
„betreffende Behörden der Mitgliedstaaten” : die Zollbehörden oder die vom Mitgliedstaat bestimmten anderen Behörden.

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