Artikel 1 VO (EG) 2001/1788

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Kontrollbescheinigung, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlich ist, und zur Vorlage einer derartigen Bescheinigung für die Einfuhren, die gemäß Artikel 11 Absatz 6 derselben Verordnung stattfinden, festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die

nicht dazu bestimmt sind, unverarbeitet oder verarbeitet in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt zu werden;

gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung(1) von den Eingangsabgaben befreit sind. Diese Verordnung gilt jedoch für Erzeugnisse, die gemäß den Artikeln 39 und 43 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 von den Eingangsabgaben befreit sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

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