Präambel VO (EG) 2001/1788

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.
(2)
Für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist der Inhalt der Kontrollbescheinigung in vorgenanntem Artikel festgelegt. Für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gibt es keine solche Vorschrift. Daher ist die Verwendung der Bescheinigung auf die gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnisse auszudehnen, um zu gewährleisten, dass diese Erzeugnisse gemäß Erzeugungsvorschriften hergestellt wurden, die denjenigen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig sind, dass sie Kontrollmaßnahmen unterzogen wurden, die in gleicher Weise wirksam sind wie diejenigen der Artikel 8 und 9, und dass solche Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Drittland tatsächlich und kontinuierlich angewendet wurden.
(3)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 der Kommission(3) ist eine Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegt worden. Aus Gründen der Klarheit wird die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 durch die vorliegende Verordnung ersetzt.
(4)
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Kontrollregelung gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie Anhang III Teile B und C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
(5)
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Zollvorschriften der Gemeinschaft und jeglicher anderer Vorschriften, die für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnisse zur Vermarktung in der Gemeinschaft gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2)

ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16.

(3)

ABl. L 350 vom 1.12.1992, S. 56.

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