Präambel VO (EG) 2001/1788
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Es ist ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.
- (2)
- Für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist der Inhalt der Kontrollbescheinigung in vorgenanntem Artikel festgelegt. Für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gibt es keine solche Vorschrift. Daher ist die Verwendung der Bescheinigung auf die gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnisse auszudehnen, um zu gewährleisten, dass diese Erzeugnisse gemäß Erzeugungsvorschriften hergestellt wurden, die denjenigen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig sind, dass sie Kontrollmaßnahmen unterzogen wurden, die in gleicher Weise wirksam sind wie diejenigen der Artikel 8 und 9, und dass solche Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Drittland tatsächlich und kontinuierlich angewendet wurden.
- (3)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 der Kommission(3) ist eine Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegt worden. Aus Gründen der Klarheit wird die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 durch die vorliegende Verordnung ersetzt.
- (4)
- Diese Verordnung gilt unbeschadet der Kontrollregelung gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie Anhang III Teile B und C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
- (5)
- Diese Verordnung gilt unbeschadet der Zollvorschriften der Gemeinschaft und jeglicher anderer Vorschriften, die für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Erzeugnisse zur Vermarktung in der Gemeinschaft gelten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
- (2)
ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16.
- (3)
ABl. L 350 vom 1.12.1992, S. 56.
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