Artikel 6 VO (EG) 2001/1788
Unbeschadet jeglicher Maßnahme oder Aktion gemäß Artikel 9 Absatz 9 und oder Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der vorgenannten Verordnung entsprechen, nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Hinweise auf ökologische Erzeugungsmethoden entfernt werden.
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