Artikel 7 VO (EG) 2001/1788
Die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und die für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Kontrollbehörden und Kontrollstellen leisten einander Amtshilfe bei der Umsetzung dieser Verordnung.
Vor dem 1. April 2002 unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über die Behörden, die sie im Rahmen von Artikel 2 Nummer 5 bestimmt haben, über die Übertragung von Zuständigkeiten, die sie hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 8 gewährt haben und über die etwaigen Verfahren, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 Buchstabe b) durchgeführt werden. Diese Angaben werden von den Mitgliedstaaten nach jeder Änderung aktualisiert.
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei übermitteln die Informationen gemäß Absatz 2 bis 1. Mai 2004.
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