Präambel VO (EG) 2001/1799

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zitrusfrüchte sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 920/89 der Kommission vom 10. April 1989 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Möhren, Zitrusfrüchte sowie Tafeläpfel und -birnen und zur Änderung der Verordnung Nr. 58(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1619/2001(4), ist mehrfach geändert worden, so dass die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.
(2)
Es ist daher erforderlich, eine Neufassung der Regelung vorzunehmen und die Verordnung (EWG) Nr. 920/89 aufzuheben. Im Interesse der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es dabei angezeigt, der Norm für Zitrusfrüchte Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe „Normen für leichtverderbliche Lebensmittel und die Qualitätsverbesserung” der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlen worden ist.
(3)
Die Anwendung dieser Norm muss es ermöglichen, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.
(4)
Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über eine große Entfernung, die Lagerzeit oder die verschiedenen Hantierungen der Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit bestimmte Beeinträchtigungen zur Folge haben. Diese Beeinträchtigungen sind bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand zu berücksichtigen. Da es sich bei der Güteklasse Extra um sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3)

ABl. L 97 vom 11.4.1989, S. 19.

(4)

ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 3.

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