Artikel 10 VO (EG) 2001/1936
Allgemeine Grundsätze
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt für die Kontrolle in seinen Häfen Inspektoren ab, die mit der Beaufsichtigung und Kontrolle der Umladungen und Anlandungen der in Anhang I aufgeführten Arten betraut sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen in nicht diskriminierender Weise und in Übereinstimmung mit der ICCAT-Regelung für Hafeninspektionen durchgeführt werden.
(3) Der Hafenstaat kann bei Fischereifahrzeugen, die sich freiwillig in seinen Häfen oder an seinen vor der Küste liegenden Umschlagplätzen befinden, unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord kontrollieren.
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