Artikel 11 VO (EG) 2001/1936
Inspektoren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jeden ICCAT-Inspektor einen Sonderausweis aus, den diese bei sich tragen und vorzeigen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Das Format dieses Sonderausweises wird nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste ihrer Inspektoren an die Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die ICCAT-Inspektoren ihren Auftrag nach Maßgabe der ICCAT-Hafeninspektionsregelung erfüllen. Die Inspektoren bleiben der operativen Kontrolle ihrer zuständigen Behörden unterstellt und sind diesen gegenüber verantwortlich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.