Artikel 12 VO (EG) 2001/1936

Kontrollverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die ICCAT-Inspektoren

ihre Inspektion so durchführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird;

gemäß Bestimmungen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, einen Inspektionsbericht verfassen und ihren Behörden übermitteln.

(2) Die Inspektoren können alle Bereiche, Decks und Räume des Schiffes untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Fanggeräte, Ausrüstungen und alle Unterlagen, die sie zur Überprüfung der Einhaltung der ICCAT-Bestandserhaltungsmaßnahmen für erforderlich halten, einschließlich des Logbuchs und der Verladescheine von Mutterschiffen oder Fischtransportern.

(3) Die Inspektoren unterzeichnen ihren Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und zu unterschreiben. Der Inspektor gibt im Logbuch an, dass eine Inspektion vorgenommen wurde.

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