Artikel 13 VO (EG) 2001/1936

Verpflichtungen der Schiffskapitäne während der Inspektion

Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes

a)
widersetzt sich nicht den Inspektionen, die in nationalen oder fremden Häfen von befugten Inspektoren vorgenommen werden, und versucht nicht, die Inspektoren einzuschüchtern oder sie bei ihrer Arbeit zu stören und garantiert ihre Sicherheit;
b)
kooperiert bei der Inspektion des Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bietet seine Unterstützung an;
c)
versetzt den Inspektor in die Lage, alle Bereiche, Decks und Räume des Schiffs, Fänge (verarbeitet oder nicht), Fanggeräte, Ausrüstungen sowie alle Unterlagen einschließlich der Fangaufstellungen und Verladescheine zu untersuchen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.