Artikel 14 VO (EG) 2001/1936
Verfahren bei Verstößen
(1) Hat ein ICCAT-Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass eine Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs denBestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft, so
- a)
- vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht;
- b)
- trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial sicherzustellen;
- c)
- übermittelt er den Behörden unverzüglich den Inspektionsbericht.
(2) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, übersendet das Original des Inspektionsberichts umgehend der Kommission, die es wiederum umgehend an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats, dem das inspizierte Schiff angehört, mit Kopie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.
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