Artikel 15 VO (EG) 2001/1936
Verfolgung von Verstößen
(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einer anderen Vertragspartei der ICCAT oder einem anderen Mitgliedstaat die Mitteilung, dass ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, so leitet er umgehend nach seinen nationalen Rechtsvorschriften Schritte ein, um Beweise zu erheben und zu würdigen, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und nach Möglichkeit das Schiff zu inspizieren.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, der das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission deren Namen und Anschrift sowie weitere Einzelheiten für den Kontakt mit dieser Behörde mit.
(3) Der Flaggenstaat übermittelt Angaben zu den Sanktionen und Maßnahmen gegen das betreffende Schiff der Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.
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