Artikel 16 VO (EG) 2001/1936
Behandlung der Inspektionsberichte
(1) Die Mitgliedstaaten messen den Berichten, die von den ICCAT-Inspektoren der anderen Mitgliedstaaten und der übrigen Vertragsparteien verfasst wurden, denselben Wert bei wie den Berichten ihrer eigenen Inspektoren.
(2) Die Mitgliedstaaten kooperieren mit den betroffenen Vertragsparteien, um rechtliche oder andere Schritte, die sich aus einem von einem ICCAT-Inspektor im Rahmen der ICCAT-Hafeninspektionsregelung vorgelegten Bericht ergeben, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu erleichtern.
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