Artikel 17 VO (EG) 2001/1936

Umladungen

(1) Es ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft untersagt, Fisch der in Anhang I aufgeführten Arten von staatenlosen Schiffen oder Schiffen unter der Flagge von Nicht-Vertragsparteien, die nicht den Status von kooperierenden Staaten, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor haben, umzuladen.

(2) Die von der ICCAT erstellte Liste der kooperierenden Staaten, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) veröffentlicht.

(3) Vor dem 15. September eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben zu den Umladungen von Fisch der in Anhang I aufgeführten Arten, die im Vorjahr zwischen Schiffen unter ihrer Flagge und Schiffen unter der Flagge von Nicht-Vertragsparteien mit dem Status von kooperierenden Staaten, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor vorgenommen wurden, der Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

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