Artikel 18 VO (EG) 2001/1936

Fischereiüberwachung

(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die an Bord eines staatenlosen Schiffes gegangen sind und/oder es einer Inspektion unterzogen haben, übermitteln der Kommission umgehend die Ergebnisse der Inspektion sowie gegebenenfalls die im Einklang mit dem internationalen Recht getroffenen Maßnahmen. Die Kommission leitet diese Informationen so bald wie möglich an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes staatenlose Schiff oder Schiff einer Nicht-Vertragspartei, das einen bezeichneten Hafen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 anläuft, von ihren zuständigen Stellen inspiziert wird. Bis zum Abschluss der Inspektion dürfen die Fänge dieses Schiffes weder angelandet noch umgeladen werden.

(3) Ergibt die Inspektion, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die eine ICCAT-Empfehlung gilt, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung oder Umladung.

(4) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht, wenn der Kapitän des inspizierten Schiffes oder sein Vertreter der zuständigen Behörde gegenüber nachweist, dass

a)
die an Bord befindlichen Fänge außerhalb des Bereichs getätigt wurden oder
b)
die an Bord befindlichen Fänge in Übereinstimmung mit den geltenden Bestandserhaltungsmaßnahmen gefangen wurden.

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