Artikel 19 VO (EG) 2001/1936

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Staatsangehörigen davon abzuhalten, sich an Tätigkeiten von Nicht-Vertragsparteien zu beteiligen, die die Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT beeinträchtigen.

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