Artikel 19 VO (EG) 2001/1936
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Staatsangehörigen davon abzuhalten, sich an Tätigkeiten von Nicht-Vertragsparteien zu beteiligen, die die Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT beeinträchtigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.