Artikel 19a VO (EG) 2001/1936

Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei

Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Einfuhr-, Transport- und anderen Unternehmen davon abzuhalten, sich am Handel mit und an der Umladung von Thunfisch und verwandten Arten zu beteiligen, die von Schiffen gefangen wurden, die IUU-Fischerei betreiben, insbesondere jede Art von Fischerei, die gegen die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstößt.

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