Artikel 19a VO (EG) 2001/1936
Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei
Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Einfuhr-, Transport- und anderen Unternehmen davon abzuhalten, sich am Handel mit und an der Umladung von Thunfisch und verwandten Arten zu beteiligen, die von Schiffen gefangen wurden, die IUU-Fischerei betreiben, insbesondere jede Art von Fischerei, die gegen die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstößt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.