Artikel 19b VO (EG) 2001/1936
Angaben zu Schiffen, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention vermutlich IUU-Fischerei ausgeübt haben
(1) Im Sinne dieses Artikels wird davon ausgegangen, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge einer Nichtvertragspartei IUU-Fischerei ausübt, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter anderem nachweisen, dass dieses Schiff
- a)
- im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt, ohne im ICCAT-Register eingetragen zu sein;
- b)
- im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt, ohne dass der betreffende Flaggenstaat über Quoten, beschränkte Fangmengen oder einen bestimmten Fischereiaufwand verfügt, die im Zuge der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT festgelegt wurden;
- c)
- seine Fänge im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention weder erfasst noch meldet oder falsche Angaben macht;
- d)
- unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT untermassigen Fisch an Bord behält oder anlandet;
- e)
- unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT in Schonzeiten und -gebieten fischt;
- f)
- unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verbotenes Fanggerät einsetzt;
- g)
- sich an Umladungen mit Schiffen beteiligt, die auf den in Absatz 5 genannten Listen geführt werden;
- h)
- im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention ohne Genehmigung Thunfisch oder verwandte Arten in den Hoheitsgewässern von Küstenstaaten fängt und/oder gegen deren Gesetze und Vorschriften verstößt;
- i)
- staatenlos ist und im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch oder verwandte Arten fängt;
- j)
- Fischereitätigkeiten ausübt, die sonstigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufen.
(2) Anhand der von ihren zuständigen Behörden zusammengestellten Angaben übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Juni die Liste der Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, die im laufenden Jahr und davor wahrscheinlich IUU-Fischerei ausgeübt haben, und fügen Belege für diese Vermutung bei.
Die Kommission leitet die Informationen der Mitgliedstaaten bis spätestens 15. Juli an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzüglich nach Eingang den vomExekutivsekretariat der ICCAT erstellten Entwurf der Liste mit Schiffen von Nichtvertragsparteien, die wahrscheinlich IUU-Fischerei ausgeübt haben. Die im Listenentwurf aufgeführten Schiffe werden hierauf von den Mitgliedstaaten genau überwacht, um die Tätigkeiten dieser Schiffe zu verfolgen und etwaige Änderungen des Namens, der Flagge und/oder des Schiffseigners feststellen zu können.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 30. September alle ergänzenden Angaben, die für die Erstellung der in Absatz 5 genannten Liste von Bedeutung sein könnten.
(5) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jedes Jahr nach Erhalt durch die ICCAT die Liste der Schiffe, die nachweislich IUU-Fischerei ausgeübt haben (nachstehend als „IUU-Liste” bezeichnet).
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