Artikel 19c VO (EG) 2001/1936

Maßnahmen gegen Schiffe, die vermutlich IUU-Fischerei ausgeübt haben

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dafür, dass

a)
Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind, bei freiwilligem Anlaufen eines Hafens keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung erteilt wird,
b)
in der IUU-Liste aufgeführten Schiffen nicht die Befugnis zum Führen ihrer Flagge erteilt wird, es sei denn, dass der tatsächliche Eigner gewechselt hat und der neue Schiffseigner schlüssig nachweisen kann, dass der vorherige Eigner oder Betreiber kein rechtliches, finanzielles und tatsächliches Interesse mehr am Schiff besitzt und dieses nicht mehr kontrolliert oder dass der Flaggenstaat unter Berücksichtigung aller einschlägigen Sachverhalte feststellt, dass mit Verleihen der Befugnis zum Führen der Flagge der IUU-Fischerei nicht Vorschub geleistet wird,
c)
Einfuhr-, Transport- und andere beteiligte Unternehmen aufgefordert werden, keinen Thunfisch und verwandte Arten zu liefern, anzunehmen oder umzuladen, die von Schiffen auf der IUU-Liste gefangen wurden,
d)
alle einschlägigen Informationen gesammelt und mit den übrigen Vertragsparteien sowie kooperierenden Nichtvertragsparteien oder Rechtsträgern ausgetauscht werden, um Fälle aufzudecken, zu kontrollieren oder zu verhindern, in denen für Thunfisch oder verwandte Arten von Schiffen der IUU-Liste falsche Einfuhr-/Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden.

(2) Folgende Tätigkeiten sind untersagt:

a)
für Fischereischiffe, Mutterschiffe und Transportschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, die Beteiligung an Umladungen mit Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind;
b)
das Chartern eines Schiffes, das in der IUU-Liste aufgeführt ist;
c)
die Einfuhr, Anlandung oder Umladung von Thunfisch oder verwandten Arten von Schiffen, die in der IUU-Liste aufgeführt sind.

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