Artikel 20 VO (EG) 2001/1936
Allgemeine Grundsätze
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.