Artikel 20c VO (EG) 2001/1936
Kennzeichnung von Fanggeräten
(1) Die Fanggeräte, die die zur Fischerei im Bereich zugelassenen Gemeinschaftsfischereifahrzeuge einsetzen, sind wie folgt zu kennzeichnen: Netze, Leinen und anderes Fanggerät müssen bei Tag mit beflaggten Bojen oder mit Radarreflektoren und bei Nacht mit Leuchtbojen markiert sein, so dass Position und Dimensionen erkennbar sind.
(2) Markierbojen und ähnliche schwimmende Gegenstände, mit denen der Standort von stationärem Fanggerät gekennzeichnet wird, müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen.
(3) Fischsammelvorrichtungen müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und -ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.