Artikel 20d VO (EG) 2001/1936

Mitteilung statistischer Angaben zu wissenschaftlichen Zwecken

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der IOTC nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg folgende Statistiken und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf:

a)
Fang- und Aufwandsdaten zu den Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,
b)
Größenzusammensetzung der Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,
c)
Daten zur Fischerei auf Thunfisch unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammelvorrichtungen.

(2) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank mit den statistischen Angaben gemäß Absatz 1 ein und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf.

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