Artikel 3 VO (EG) 2001/1936

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„an Bord gehen” : das Betreten eines Fischereifahrzeugs im Übereinkommensgebiet einer Organisation durch einen bzw. mehrere befugte Inspektoren zur Durchführung einer Inspektion;
b)
„Umladung” : das Umladen einer beliebigen Menge an Fisch weit wandernder Arten und/oder an Erzeugnissen aus solchem Fisch von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Schiff auf See oder im Hafen, ohne dass die Erzeugnisse von einem Hafenstaat als angelandet registriert werden;
c)
„Anlandung” : das Entladen einer beliebigen Menge an Fisch weit wandernder Arten und/oder an Erzeugnissen aus solchem Fisch von Bord eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder an Land;
d)
„Verstoß” : jede in einem Inspektionsbericht festgestellte mutmaßliche Tätigkeit oder Unterlassung eines Fischereifahrzeugs, die den dringenden Verdacht weckt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder einer anderen Verordnung zur Umsetzung von Empfehlungen einer regionalen Organisation für eines der Gebiete nach Artikel 2 verletzt worden sind;
e)
„Schiff einer Nicht-Vertragspartei” : ein Schiff, das die Flagge einer Nicht-Vertragspartei der betreffenden regionalen Organisation führt und bei Fangtätigkeiten in einem der Gebiete nach Artikel 2 beobachtet und identifiziert wurde;
f)
„staatenloses Schiff” : ein Schiff, bei dem Grund zu der Annahme besteht, dass es keine Staatszugehörigkeit besitzt.
g)
„Mast” : Haltung von Fischen in Netzkäfigen mit dem Ziel, ihr Gewicht oder ihren Fettgehalt im Hinblick auf ihre Vermarktung zu steigern;
h)
„Hälterung” : Einsetzen von Wildfischen gleich welcher Größe in geschlossene Strukturen (Netzkäfige) zum Zweck der Mast;
i)
„Mastbetrieb” : Betrieb, der Wildfische zur Mast in Netzkäfigen hält;
j)
„Transportschiff” : Schiff, das Wildfische übernimmt und sie lebend zu Mastbetrieben befördert.

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