Artikel 4 VO (EG) 2001/1936

Probenentnahme aus den Fängen

(1) Probenentnahmen aus den Fängen werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind(1) und nach dem Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean (dritte Auflage, ICCAT 1990) vorgenommen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

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