Artikel 4a VO (EG) 2001/1936
Beteiligung von Schiffen an der Thunfischmast (Roter Thun)
(1) Jeder Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der zur Mast bestimmten Roten Thun auf ein Transportschiff umlädt, vermerkt im Logbuch Folgendes:
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-
die Mengen umgeladenen Roten Thuns und die Stückzahl;
- —
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das Fanggebiet;
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das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Umladung des Roten Thuns;
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den Namen des Transportschiffs, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer sowie sein internationales Rufzeichen;
- —
-
den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die umgeladenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.
(2) Jeder Kapitän eines Transportschiffs, auf die Roter Thun umgeladen wird, registriert
- a)
- die Mengen übernommenen Roten Thuns je Fischereifahrzeug und die Stückzahl;
- b)
- den Namen des Fischereifahrzeugs, das die Mengen gemäß Buchstabe a) gefangen hat, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer und sein internationales Rufzeichen;
- c)
- das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Übernahme des Roten Thuns;
- d)
- den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die übernommenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.
(3) Der betreffende Kapitän ist von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 entbunden, wenn der Vermerk durch eine Kopie der Umladeerklärung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder eine Kopie des Dokuments T 2 M gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ersetzt wird, die die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels enthält.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Mengen von Rotem Thun erfassen, der von Schiffen unter ihrer Flagge in Netzkäfige eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Mengen Roten Thuns, der von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen und in Netzkäfige eingesetzt wurde, nachArtikel 5 (ICCAT-Aufgabe I).
Wird zur Mast bestimmter Roter Thun aus- oder eingeführt, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils Nummer und Datum der von ihnen bestätigten statistischen Dokumente gemäß der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft(1) und geben an, welches Drittland Bestimmungsland ist.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg die Liste aller Schiffe, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und Roten Thun zu Mastzwecken fangen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 30. April jeden Jahres und umfasst folgende Angaben:
- a)
- interne Nummer des Fischereifahrzeugs gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission(2),
- b)
- Name und Adresse des oder der Reeder, Betreiber oder Charterer.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg die Liste aller Schiffe, denen von ihnen eine Genehmigung zur Lieferung und/oder Umladung von Rotem Thun zu Mastzwecken erteilt wurde. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 30. April jeden Jahres und umfasst folgende Angaben:
- a)
- Name, Flaggenstaat und Registernummer des Schiffs,
- b)
- gegebenenfalls frühere Flagge(n),
- c)
- Schiffstyp (Bünn-Schiffe, Schlepper usw.), Länge und Tonnage in BRZ,
- d)
- internationales Rufzeichen,
- e)
- Name und Adresse des oder der Reeder, Betreiber oder Charterer.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1.
ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).
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