Artikel 4b VO (EG) 2001/1936

Thunfischmastbetriebe (Roter Thun)

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe für Roten Thun, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, ihren zuständigen Behörden 72 Stunden nach Beendigung einer Hälterung durch ein Fischereifahrzeug oder Transportschiff eine Hälterungserklärung gemäß Anhang Ia vorlegen. Für die Vorlage dieser Erklärung, die alle nach diesem Artikel geforderten Angaben enthält, sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Mastbetriebe zuständig.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe nach Absatz 1 spätestens zum 1. Juli jeden Jahres eine Vermarktungserklärung für den gemästeten Roten Thun vorlegen.

(3) Die Vermarktungserklärung für gemästeten Roten Thun nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

Betriebsname,

Betriebsadresse,

Betriebsinhaber,

im Vorjahr vermarktete Mengen Roten Thuns (in t),

Bestimmung der vermarkteten Mengen (Name des Käufers, Land, Verkaufsdatum),

bei Aus- und Einfuhren die jeweilige Nummer und das Datum der Bestätigung der statistischen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1984//2003,

soweit möglich, Dauer der Mast der vermarkteten Fische (in Monaten),

durchschnittliche Größe der vermarkteten Fische.

(4) Anhand der Informationen nach den Absätzen 1 und 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Datenträger spätestens zum 1. August jeden Jahres folgende Angaben:

die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns,

die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns.

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