Artikel 4 c VO (EG) 2001/1936
Verzeichnis der Mastbetriebe für Roten Thun
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf elektronischem Datenträger vor dem 30. April jeden Jahres die Liste der seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Mastbetriebe, die von ihm eine Genehmigung für die Mast von Rotem Thun erhalten haben, der im Geltungsbereich der Konvention gefangen wurde.
(2) Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben zu den einzelnen Betrieben:
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Name und einzelstaatliche Registriernummer,
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Standort,
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Kapazität (in t).
(3) Die Kommission übermittelt diese Informationen vor dem 31. August 2004 dem Exekutivsekretariat der ICCAT, damit die betreffenden Mastbetriebe in das ICCAT-Verzeichnis der Betriebe aufgenommen werden, denen es gestattet ist, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenen Roten Thun zu mästen.
(4) Alle an der in Absatz 1 genannten Liste vorzunehmenden Änderungen sind der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren zu übermitteln, und zwar mindestens zehn Tage vor Aufnahme der Mast von Rotem Thun im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch die betreffenden Betriebe.
(5) Der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehenden Mastbetrieben, die nicht in die Liste gemäß Absatz 1 eingetragen sind, ist die Mast von im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenem Roten Thun untersagt.
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