Artikel 5 VO (EG) 2001/1936

Meldung der Fänge

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die jährlichen Fangdaten (ICCAT-Aufgabe I) für die in Anhang II aufgeführten Arten auf elektronischem Datenträger; die Kommission leitet diese Daten an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres zu wissenschaftlichen Zwecken endgültige Schätzungen für das gesamte Jahr, oder, falls dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der ICCAT jedes Jahr spätestens zum 31. Juli auf elektronischem Datenträger die nachstehenden Daten (ICCAT-Aufgabe II) und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf:

a)
Angaben zu den Fängen und zum Fischereiaufwand des Vorjahrs mit detaillierten Angaben zu Gebieten und Zeiten,
b)
die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Sportfischerei auf die in Anhang I aufgeführten Arten.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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