Artikel 6 VO (EG) 2001/1936
Angaben zum Fang von Haien
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln alle verfügbaren Daten über Fänge von Haien und den Handel damit an das Exekutivsekretariat der ICCAT und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff auf diese Daten.
(1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der ICCAT zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger die von der ICCAT geforderten Fang- und Aufwandsdaten, insbesondere Schätzungen der Rückwürfe toter Heringshaie, Makrelenhaie und Blauhaie, und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff auf diese Daten.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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