Artikel 6a VO (EG) 2001/1936

Angaben zum Fang von Weißem Marlin und Blauem Marlin

(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verzeichnen jeden Tag in ihrem Logbuch Angaben zum Rückwurf lebender und toter Weißer und Blauer Marline, aufgeschlüsselt nach Gebieten von höchstens 5° Länge mal 5° Breite, und geben in ihren Anlandeerklärungen die Anzahl oder das Gewicht der angelandeten Weißen und Blauen Marline an.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni jeden Jahres zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger endgültige oder, wenn dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen der Fänge, einschließlich Rückwürfe, und der Anlandungen von Weißem und Blauem Marlin im gesamten vorangehenden Jahr.

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