Artikel 7 VO (EG) 2001/1936

Nicht gemeldete Fänge

Bei der Einfuhr von gefrorenen Erzeugnissen aus Rotem Thun und Großaugenthun, die von Langleinern von einer Länge über alles von mehr als 24 Metern Länge gefangen werden, sammeln und überprüfen die Mitgliedstaaten auf Aufforderung der Kommission möglichst viele Angaben über die Einfuhren sowie damit verbundene Informationen, wie zum Beispiel die Namen der Schiffe, ihre Registriernummern und den Namen des Reeders, die gefangenen Arten, das Gewicht der Fänge, das Fanggebiet sowie den Ausfuhrort.

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