Artikel 8 VO (EG) 2001/1936

Beobachtung von Schiffen

(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Beobachtung” jede von einem Schiff oder einem Flugzeug eines Mitgliedstaats oder den mit Kontrollen auf See beauftragten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ein Fischereifahrzeug gerichtete Beobachtung,

das staatenlos ist und vermutlich die in Anhang I aufgeführten Arten befischt oder

das die Flagge einer anderen Vertragspartei führt und vermutlich unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischt oder

das die Flagge von Staaten, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor führt, die nicht Vertragsparteien sind, und vermutlich unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischt.

(2) Die Beobachtung wird anhand eines Standardformulars aufgezeichnet, wobei nach Möglichkeit alle im Formular vorgesehenen Einzelheiten angegeben werden. Gegebenenfalls können Fotos des beobachteten Schiffes beigelegt werden.

(3) Die Standardformulare für die Beobachtung von Schiffen werden umgehend an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Beobachters weitergeleitet, die sie wiederum umgehend an die Kommission weiterleiten, die daraufhin den Flaggenstaat des beobachteten Fischereifahrzeugs informiert. Die Kommission leitet die Formulare umgehend an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter.

(4) Der Mitgliedstaat, dem die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Beobachtungen über die Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs unter seiner Flagge zugeleitet haben, teilt der Kommission umgehend diese Beobachtungen und alle weiteren sachdienlichen Informationen mit; die Kommission leitet diese Informationen rechtzeitig an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, so dass sie vom Durchführungsausschuss der ICCAT geprüft werden können.

(5) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den Behörden alle Informationen über Schiffe mit, die vermutlich im Übereinkommensbereich auf Großaugenthun fischen und nicht auf der vom Exekutivsekretariat der ICCAT erstellten Liste stehen. Die Mitgliedstaaten leiten diese Informationen so bald wie möglich an die Kommission weiter, die das Exekutivsekretariat der ICCAT informiert.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel betreffend die äußere Form und die sonstigen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Standardformulare werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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