Artikel 8a VO (EG) 2001/1936

Register der zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Schiffe

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni 2003 auf elektronischem Datenträger die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die seine Flagge führen, in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis berechtigt sind, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch und verwandte Arten zu fischen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:

a)
interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98,
b)
gegebenenfalls frühere Flagge(n),
c)
gegebenenfalls frühere Angaben zu Streichungen aus anderen Registern,
d)
Name und Adresse des oder der Reeder und Betreiber,
e)
verwendetes Fanggerät,
f)
zulässiger Zeitraum für den Fischfang und/oder das Umladen.

(3) Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. Juli 2003 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Gemeinschaftsschiffe in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die im Geltungsbereich der ICCAT fischen dürfen (nachstehend „ICCAT-Register” genannt) eingetragen werden.

(4) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste ist der Kommission zur Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum mitzuteilen, an dem die Schiffe ihre Fangtätigkeit im Geltungsbereich der Konvention aufnehmen.

(5) Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, ist es untersagt, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch und verwandte Arten zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)
nur Schiffen unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, die an Bord eine vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellte spezielle Fangerlaubnis mitführen, die Genehmigung erteilt wird, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Fischfang gemäß Artikel 1 zu betreiben;
b)
Schiffen, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (nachstehend „IUU-Fischerei” genannt) im Sinne des Artikels 19b ausgeübt haben, keine spezielle Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Reeder haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Reeder und Betreiber kein Rechts-, Gewinn- oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen und keinerlei Kontrolle über die Schiffe ausüben und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an IUU-Fischerei beteiligt sind;
c)
die Reeder und Betreiber der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, weder direkt noch indirekt an der Fischerei auf Thunfisch beteiligt sind, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention von Fischereifahrzeugen ausgeübt wird, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind;
d)
die Reeder der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Verbot des Fangs, des Mitführens an Bord, des Umladens und des Anlandens von Thunfisch und verwandten Arten aus dem Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend mit, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Fischerei auf und/oder das Umladen von Thunfisch oder verwandte Arten betreiben.

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