Artikel 8b VO (EG) 2001/1936

Bestimmungen über das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April die Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die von Vertragsparteien der ICCAT-Konvention für das laufende Jahr gechartert wurden; die Kommission ist von etwaigen Änderungen dieser Liste umgehend in Kenntnis zu setzen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:

a)
interne Nummer des Fischereifahrzeugs gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98,
b)
Name und Adresse des Schiffsreeders,
c)
betroffene Fischarten und durch den Chartervertrag zugeteilte Quote,
d)
Laufzeit des Chartervertrags,
e)
Name des Charterers,
f)
Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats zum Chartervertrag,
g)
Land, in dem das Schiff gechartert wird.

(3) Bei Abschluss eines Chartervertrags übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Exekutivsekretariat der ICCAT die nachstehenden Angaben und unterrichtet hiervon die Kommission

a)
seine Zustimmung zum Chartervertrag,
b)
die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT durch die von Dritten gecharterten Schiffe unter seiner Flagge zu gewährleisten.

(4) Bei Ablauf des Chartervertrags teilt der Flaggenmitgliedstaat dem Exekutivsekretariat der ICCAT das genaue Datum mit, an dem der Chartervertrag endet, und unterrichtet hiervon die Kommission.

(5) Bei Charterung eines seiner Schiffe trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass

a)
das gecharterte Schiff für die Charterdauer nicht im Rahmen der Quote oder der Fangmöglichkeiten fischen darf, die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilt wurden,
b)
das gecharterte Schiff im selben Zeitraum nicht im Rahmen mehrerer Charterverträge fischen darf,
c)
die Fänge des gecharterten Schiffes getrennt von den Fängen der übrigen Schiffe unter der Flagge dieses Mitgliedstaats erfasst werden,
d)
das gecharterte Schiff die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhält.

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