Artikel 8c VO (EG) 2001/1936

Umladungen

Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit einer Länge über alles von über 24 m, die mit Langleinen fischen und auf der ICCAT-Liste gemäß Artikel 8a Absatz 1 geführt werden, nehmen Umladungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention erst nach Erhalt der Vorausgenehmigung durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor.

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