Artikel 9 VO (EG) 2001/1936
Jahresbericht
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. August eines jeden Jahres ihren nationalen Bericht entsprechend dem von der ICCAT festgelegten Format; dieser enthält zum einen Angaben über die Durchführung der Satellitenüberwachung und zum anderen für jede Fischerei ein ausgefülltes ICCAT-Formblatt, das auch Anmerkungen zu Verstößen gegen die von der ICCAT festgelegten Toleranzmargen bei den Mindestgrößen für bestimmte Arten sowie die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen enthält. Die Mitgliedstaaten geben ferner an, wie sie die Sportfischerei auf die in Anhang I aufgeführten Arten regulieren, und übermitteln sämtliche Angaben zu den Umladungen, an denen ihre Schiffe im Vorjahr beteiligt waren.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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