Artikel 9 VO (EG) 2001/1961

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Ausfuhren, für die der Lizenzantrag ab dem 9. November 2001 für die Verfahren A1, A2 und A3 und ab dem 16. November 2001 für das Verfahren B eingereicht wurde.

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