Artikel 8 VO (EG) 2001/1961

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 wird aufgehoben.

Ihre Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Ausfuhren, für die der Lizenzantrag vor dem 9. November 2001 für die Verfahren A1 und A2 und vor dem 16. November 2001 für das Verfahren B eingereicht wurde.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu lesen.

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